§ 830 ABGB
Die (Rechts-)Frage, ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungs- (Bauhoffnungs-)land oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, hat nicht der Sachverständige, sondern das Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse zu beantworten.