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Berücksichtigung der Ungewissheit über einen im Körper befindlichen Fremdkörper beim Schmerzengeld und Kosten privatärztlicher Behandlung

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/250ÖJZ 2023, 852 - 854 Heft 14 v. 4.10.2023

§ 1 PHG; § 1325 ABGB

Seelische Schmerzen sind jedenfalls dann ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind. Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an.

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