§ 1 PHG; § 1325 ABGB
Seelische Schmerzen sind jedenfalls dann ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind. Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an.