§ 583 ABGB (§§ 67, 70 NO)
Bei der Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist keine eigenhändige nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob die letztwillige Verfügung in Form eines Notariatsakts oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt.