§§ 580, 589 ABGB; § 67 Abs 1, § 68 Abs 1 lit g NO
Bei einem in Form eines NotAkts errichteten Testament muss der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz nicht eigenhändig geschrieben sein.
Die Anforderungen an eine Unterschrift oder ein Handzeichen iSd § 68 Abs 1 lit g NO können auch erfüllt sein, wenn das Schreibgerät nicht mit der Hand, sondern mit dem Mund geführt wird.