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Unterschrift und Zeugenzusatz beim notariellen Testament

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/247ÖJZ 2023, 848 - 850 Heft 14 v. 4.10.2023

§§ 580, 589 ABGB; § 67 Abs 1, § 68 Abs 1 lit g NO

Bei einem in Form eines NotAkts errichteten Testament muss der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz nicht eigenhändig geschrieben sein.

Die Anforderungen an eine Unterschrift oder ein Handzeichen iSd § 68 Abs 1 lit g NO können auch erfüllt sein, wenn das Schreibgerät nicht mit der Hand, sondern mit dem Mund geführt wird.

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