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Keine analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO auf unkörperliche Vermögenswerte

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/241ÖJZ 2023, 816 - 819 Heft 13 v. 13.9.2023

§ 114 Abs 2 StPO (§§ 6 f ABGB; § 69 Abs 3, § 110 Abs 1 Z 2 StPO)

Das in § 69 Abs 3 StPO geregelte Vorgehen nach einer gem § 110 Abs 1 Z 2 StPO erfolgten Sicherstellung im Ermittlungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die Rückgabe von Gegenständen an das Opfer, deren Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist.

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