§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Der Kündigungsgrund des "unleidlichen Verhaltens" soll insb die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen schützen. Kann durch die Kündigung die Fortsetzung des unleidlichen Verhaltens von Mitbewohnern und Gästen des Mieters nicht verhindert werden, ist dem Mieter dieses daher nicht als Kündigungsgrund zuzurechnen.