§ 2 Abs 1 OÖ Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (GUFG)
Zu den wesentlichen Kriterien für eine unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zählt vor allem die betriebliche Zielsetzung einer Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander.