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§ 27 Abs 3 letzter Satz MRG normiert eine Fortlaufshemmung

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2023/209ÖJZ 2023, 729 - 730 Heft 12 v. 22.8.2023

§ 27 Abs 3 letzter Satz MRG

Mit der Bestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG, wonach die Verjährung des Rückforderungsanspruchs gehemmt ist, solange bei Gericht (bei der Gemeinde) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, wird eine Fortlaufshemmung angeordnet.

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