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Kein Einstellungsantrag im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren - keine Amtshaftung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2023/205ÖJZ 2023, 724 - 726 Heft 12 v. 22.8.2023

§ 2 AHG

Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Der Begriff "Rechtsmittel" in § 2 Abs 2 AHG ist weit zu verstehen. (FN 1)

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