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Begriff der "Straftat nach Abs 1" beim Suchtgifthandel

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/169ÖJZ 2023, 572 Heft 9 v. 6.6.2023

§ 28a Abs 4 Z 1 SMG

Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Abs 2, 4 und 5) oder privilegierende (Abs 3) Umstände anzunehmen waren.

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