§ 57 Abs 2 StPO
Ein vom Angekl angemeldetes RM kann von dessen Verteidiger (auch ohne oder sogar gegen den Willen des Angekl) wirksam zurückgezogen werden, es sei denn, dem Gericht wäre ein dazu bestehender Dissens zwischen den beiden im Zeitpunkt der Zurückziehung bereits bekannt.