Zum Erwerb eigener Anteile wird das FlexKapGG gemäß dem vorliegenden ME in seinen §§ 15 - 18 ein fein ziseliertes Regelungsgefüge vorsehen, das sich an den entsprechenden aktienrechtlichen Normen (§§ 65 ff AktG) orientiert und diese Vorlage flexibilisiert sowie an das Recht der GmbH/FlexCo anpasst. Wie der OGH jüngst zu 6 Ob 178/22b ausgesprochen hat, bilden im Kapitalgesellschaftsrecht die Regeln zum Erwerb eigener Anteile den Schlüssel für die Beurteilung von wechselseitigen und ringförmigen Beteiligungen. Es bietet sich daher an, §§ 15 ff FlexKapGG auch im Licht von 6 Ob 178/22b zu untersuchen. In diesem Kontext ist auch die Möglichkeit einer Einheits-FlexCo & Co KG einzuordnen.