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Von der Austrian Limited zur FlexCo Der lange Weg vom Regierungsprogramm zur Regierungsvorlage

Schwerpunkt FlexKapGGAufsatzSonja BydlinskiÖJZ 2023/151ÖJZ 2023, 884 - 890 Heft 15 v. 30.10.2023

Im "Sommerloch", einige Wochen nach Ende der Begutachtungsfrist zum GesRÄG 2023, haben sich Politik und Medien mit der Frage beschäftigt, ob ein Gesetz, in dem natürliche Personen nur in der weiblichen Form genannt sind, verfassungsrechtlich zulässig sei, was aber niemand ernstlich bestreiten konnte. Über den Inhalt des Begutachtungsentwurfs war dabei nur zu erfahren, dass es um eine auf Start-ups zugeschnittene neue Gesellschaftsform geht, die Flexible Kapitalgesellschaft heißen soll. Hier stellt sich sofort die Frage: Wann ist ein Unternehmen ein Start-up und wie lange? Aber so genau konnte das nicht gemeint sein, denn die neu zu schaffende Form einer Kapitalgesellschaft sollte laut Regierungsprogramm auch für innovative Unternehmen geeignet sein. Die bessere Fragestellung lautet: Was sind die typischen Anforderungen von Start-ups und innovativen Unternehmen? Es geht dabei um rasch wachsende Unternehmen, die sich aber wegen ihrer noch ungewissen Erfolgsaussichten nicht ausreichend mit Fremdkapital finanzieren können, sondern auf die Finanzierung durch Wagnis-Kapitalgeber (Venture Capital Investors) angewiesen sind. Wenn es im Zug des Wachstums zu mehreren sog Finanzierungsrunden kommt, bei denen nach den Gründungsgesellschaftern zuerst meist österr "Business Angels" und später ausländische Venture Capital Fonds-Gesellschafter werden und dabei die im anglo-amerikanischen Rechtskreis entwickelten spezifischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur vertraglich vereinbaren, sondern auch im Gesellschaftsvertrag verankern wollen, stoßen sie im GmbHG auf rechtliche Schranken, die der Begutachtungsentwurf öffnen will.

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