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Pflege und GoA

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/139ÖJZ 2023, 486 - 488 Heft 8 v. 16.5.2023

§§ 1035 ff ABGB

Eine GoA liegt dann vor, wenn weder Vertrag noch Gesetz noch richterliche Anordnung eine Pflicht gegenüber dem Begünstigten zur betreffenden Handlung begründen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, der Gf maßt sich damit die Geschäftsbesorgung an.

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