Auf das AHG können nur Ansprüche auf Schadenersatz in Geld (oder Feststellung der Haftung dafür) gestützt werden. Das AHG gibt dem Geschädigten keine anderen, im Rechtsweg geltend zu machende, Ansprüche bürgerlichen Rechts.
1 Ob 26/22p
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.