Aus der Verwendung von "wohl", "offenkundig", "nicht zweifelhaft", "zweifellos" oder "zweifelsfrei" kann dem Gericht nur dann der Vorwurf der Scheinbegründung gemacht werden, wenn dies dazu dienen sollte, ohne Vorliegen konkreter Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen als gegeben darzustellen, also eine sachgerechte, fallbezogene Begründung zu ersetzen.
13 Os 117/21m