§ 22 Abs 4 ZustG betrifft die elektronische Erfassung des Zustellvorgangs und die Generierung einer elektronischen Zustellkarte. Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in § 22 Abs 4 ZustG gilt die Einhaltung der darin beschriebenen Vorgangsweise als "elektronische Beurkundung" der Zustellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen Zustellnachweis) der Beurkundung der Zustellung auf dem herkömmlichen Papier-Zustellnachweis iSd § 22 Abs 1 leg cit gleichgestellt. Dementsprechend ist der hybride Rückschein iSd § 22 Abs (3 und) 4 ZustG eine öffentliche Urkunde, auf die § 292 ZPO zur Anwendung gelangt.