In der Rs C-328/20 zu einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission (Art 258 AEUV) gegen Österreich hat der EuGH (Zweite Kammer), den Schlussanträgen des GA folgend, für Recht erkannt, dass Österreich durch die - auf die geänderte Fassung von § 8a FLAG und § 33 EStG je v 4.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.