§ 144 Abs 1 Z 1 ABGB
Ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB zur Feststellung einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Vaterschaft kommt nicht in Betracht. Im Verhältnis zur Stadt [...] als Antragsgegnerin ist eine Prüfung der Vaterschaft des Antragstellers im Rahmen des Personenstandsverfahrens vorzunehmen, in dem auch eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht vorgesehen ist (§ 4 PStG 2013).