§ 42 NÖ GVBG
Die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung der Dienstverhältnisse solcher Bediensteter ist grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. Der Bürgermeister kann jedoch allein handeln, wenn ein Zuwarten bis zur nächstmöglichen Befassung des Gemeinderats für die Gemeinde einen Nachteil mit sich brächte, der durch das sofortige Handeln hintangehalten werden kann.