§ 1 AHG; § 1320 ABGB
Bei einer Beschädigung durch ein Tier kann der Geschädigte (grundsätzlich) Ersatz für seinen Schaden nach dem AHG und/oder der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB verlangen. Eine eigenberechtigte Person, die die Verwahrung eines Tieres übernommen hat, kann aber keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren, weil ihr Schaden - wie der des Halters - außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.