Dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger auch dann (allein) zu, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des auf der Einrede der nicht gehörigen Erfüllung dieses Vertrags (§ 1052 ABGB) beruhenden Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten (und nicht die anteiligen Verbesserungskosten des Wohnungseigentümers) heranzuziehen.