Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts ist - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck - anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Eine objektiv bestehende Möglichkeit eines Gastwirts, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, begründet eine zumindest tw Brauchbarkeit des Geschäftslokals, wenn dies dem Bestandnehmer zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn - etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises - ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.