Die Frage nach der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine gravierende Fehlbeurteilung gegeben ist. Die vertretbare Auslegung einer erbrechtlichen Bestimmung, zu der noch keine Rsp existiert, wirft für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1 Ob 166/21z