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Konflikt des nationalen Rechts mit EU-Recht: dreistufige Konfliktlösung

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/60ÖJZ 2022, 541 Heft 10 v. 10.5.2022

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art 15 Abs 1, 2 lit g und Abs 3 RL 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des (rein) innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

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