§ 1489 ABGB
Schädigt ein Organ einer juristischen Person einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Wurde die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt, gilt dies jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (FN 1)