§ 364 Abs 2 ABGB
Unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB können "unter allen Umständen" vom Nachbarn abgewehrt werden, wenn dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt. Künstlich herbeigeführte Luftströme können solche unmittelbare Zuleitungen sein [hier: Ausblasen von Luft durch eine Luftwärmepumpe].