Bis zum KindRÄG 2001 spielte § 866 ABGB zwar in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur eine geringe Rolle, hatte aber generelle Bedeutung für die Beurteilung der Haftung beschränkt Geschäftsfähiger aus culpa in contrahendo. (FN ) Seitdem das KindRÄG 2001 § 866 ABGB aufgehoben hat, ist strittig, ob Minderjährige aus culpa in contrahendo haften.
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