§ 298 Abs 10 Stmk L-DBR
Die Abfertigung einer teilweise teilzeit-, zuletzt aber vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark anzuwenden sind, ist nicht auf Basis von 100 % des Letztentgelts, sondern nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Beschäftigung über den gesamten Zeitraum zu berechnen.