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Zinsenobergrenze für rückständige Zinsen richtet sich nach der ursprünglichen Hauptschuld

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/43ÖJZ 2022, 345 - 346 Heft 6 v. 14.3.2022

Gem § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Bei der für die Zinsenobergrenze maßgebenden Hauptschuld handelt es sich um die ursprüngliche Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene Kapital.

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