Der Betriebsrat ist zur Geltendmachung einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG für Ansprüche bereits vor Klagseinbringung ausgeschiedener AN nicht legitimiert.
8 Ob A 80/21d
Der Betriebsrat ist zur Geltendmachung einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG für Ansprüche bereits vor Klagseinbringung ausgeschiedener AN nicht legitimiert.
8 Ob A 80/21d