§ 9 RAO; § 1009 ABGB; § 82 GmbHG
Ein Rechtsanwalt (RA) ist wegen seiner allgemeinen Interessenwahrungspflicht nicht nur bei der Vertragserrichtung und -prüfung, sondern bei allen zwischen ihm und den Mandanten geschlossenen Auftragsverhältnissen dazu verpflichtet, negative Folgen von Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften zu verhüten und entsprechende Verdachtsmomente zu prüfen.