§ 228 ZPO
Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.
7 Ob 26/21f
§ 228 ZPO
Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.
7 Ob 26/21f