Unbare Zahlungsmittel, wie eine Bankomatkarte, können nur dann Tatobjekt des Raubes sein, wenn sie über eine aktivierte Quick-Chip-Funktion verfügen und ihnen damit Wertträgereigenschaft zukommt.
13 Os 28/22z
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.