Raub in der Begehungsform der "Gewalt gegen eine Person" stellt eine "strafbare Handlung gegen Leib und Leben" iS der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt.
12 Os 140/21m