Der Ausschluss der Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 2 Fall 1 ABGB setzt keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus.
Verhält sich der Erblasser bloß passiv, bemüht er sich also schlicht mangels Interesses nicht um Kontakt, stellt dies kein "Meiden" des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.