Eine Amtsärztin ist nach § 41 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet, behördliche Aufgaben zu vollziehen. Wenn sie öffentlich erklärt, sich den Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Pandemie zu widersetzen, begründet dies Vertrauensunwürdigkeit.
8 Ob A 44/22m