Die in § 62a Abs 6 VfGG normierte Innehaltepflicht im RMVerfahren wird (erst) durch das Einlangen einer Verständigung des VfGH (iSd § 62a Abs 5 erster Satz VfGG) beim StrafG erster Instanz ausgelöst. Demgemäß handelt ein RMG nur dann rechtsfehlerhaft, wenn es in Kenntnis der Verständigung des VfGH vom Vorliegen eines Parteiantrags auf Normenkontrolle gegen die Innehaltepflicht verstößt.
14 Os 39/22z