§ 824 Satz 2 ABGB ordnet einen Tatbestand des gutgläubigen Rechtserwerbs an, welcher den Erwerber gegenüber § 367 ABGB privilegiert. In diesem Kontext stellt sich die Frage, welche Erwerber von der erleichterten Erwerbsmöglichkeit profitieren sollen. Zur Beantwortung dieser Frage muss der Schutzzweck von § 824 Satz 2 ABGB untersucht und der Bezugspunkt der Redlichkeit geklärt werden. Damit lässt sich schließlich die Diskussion über die personelle Reichweite des § 824 Satz 2 ABGB auflösen: Ein gegenüber der bisherigen Literatur differenzierendes Lösungsmodell soll - ausgehend von den gewonnenen Erkenntnissen in Bezug auf das bei § 824 Satz 2 ABGB zu fordernde spezifische Vertrauen des Erwerbers - verbindlich festlegen, wer nach dieser Vorschrift tatsächlich Schutz genießt.