Art 3 Abs 1 lit a 5. und 6. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO
Dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft steht es nicht entgegen, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art 3 Abs 1 lit a Spiegelstrich 6 Brüssel IIa-VO für Staatsangehörige des Gerichtsstaats nur eine Mindestdauer des Aufenthalts von sechs Monaten (für andere Staatsangehörige zwölf Monate) voraussetzt.