In Exekutionssachen kann ein Verwalter eingesetzt werden, der weitgehend freihändig verwertet; die Parallelen zwischen einem solchen Exekutionsverfahren und dem Insolvenzverfahren werfen die Frage auf, welche Bestimmungen der EO bei der kridamäßigen Verwertung im Insolvenzverfahren nicht und welche Bestimmungen der EO über die freihändige Verwertung hingegen schon anzuwenden sind.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.