§ 934 ABGB
Der spätere Schaden, der durch einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Mangel verursacht wurde, ist bei der Prüfung des Missverhältnisses iSd § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen. Solche "Weiterfresserschäden" haben bei der Feststellung des Werts der Sache jedenfalls außer Betracht zu bleiben.