§ 176 VersVG
Auch im Anwendungsbereich des § 176 VersVG idF BGBl I 2018/51 kommt es im Fall eines mangels Belehrung über das Rücktrittsrecht rechtzeitigen Rücktritts nach Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss ("Spätrücktritt") zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags.