§§ 1104, 1105 ABGB
Umsatzeinbußen einer Rechtsanwaltskanzlei, die nicht auf behördliche Maßnahmen, wie etwa ein Betretungsverbot, das anlässlich der COVID-19-Pandemie verhängt wurde, zurückzuführen sind, sondern auf die Umstellung auf "Home-Office" wegen verringerter Klientenfrequenz, rechtfertigen keine Mietzinsminderung.