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Erfolg einer Diversionsrüge

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/115ÖJZ 2022, 858 - 859 Heft 17 v. 29.8.2022

§ 198 StPO

Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe - wie ihn § 83 Abs 1 StGB vorsieht - ist idR von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen.

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