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Gewerbsmäßige Begehung ist selbstbezogen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/93ÖJZ 2021, 588 Heft 12 v. 15.6.2021

Bei Beteiligung mehrerer begehen nur Täter gewerbsmäßig, welche in der Absicht handeln, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

11 Os 136/20i

Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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