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Ersatzfähigkeit von Detektivkosten

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2021/86ÖJZ 2021, 583 Heft 12 v. 15.6.2021

Einem Arbeitgeber (AG) steht dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhangs zu, wenn der Arbeitnehmer (AN) zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des AG zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den AG veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit (hier zum Nachweis des Entlassungsgrundes) zu verschaffen.

8 Ob A 8/21s

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