Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, kann ein Ehegatte allein über die Wohnung nicht in der Form verfügen, dass er sie aufkündigt. Ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 97 ABGB, der nach § 382h EO gesichert werden könnte, kommt daher insoweit nicht in Betracht.
2 Ob 2/21i