Die Vereinbarung von Zeitausgleich schließt die Möglichkeit einer Überstundenvergütung in Geld nicht aus. Mit der Konsumation des der Grundstunde entsprechenden Zeitguthabens ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des dazugehörigen Überstundenzuschlags entstanden.
8 Ob S 9/20m