Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 11 MRG zugunsten einer Gebietskörperschaft kommt es in erster Linie darauf an, ob der Bestandgegenstand nach einem an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung ausgerichteten Konzept der Gebäudesanierung auf eine andere Art als bisher für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet werden soll und die Gebietskörperschaft zur Umsetzung dieses Konzepts einen dringenden Bedarf an den aufgekündigten Räumlichkeiten hat.